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Was genau ist eine fiktive Abrechnung?

Autorenbild: Kfz-SachverständigerKfz-Sachverständiger

Als Geschädigter nach einem Unfall haben Sie die Wahl, das Fahrzeug reparieren oder die anfallenden Reparaturkosten auszahlen zu lassen. Bei der zweiten Variante handelt es sich um eine sogenannte fiktive Abrechnung. Diese wird auch als "Abrechnen auf Gutachterbasis" bezeichnet. Bei einer fiktiven Abrechnung werden die zuvor ermittelten Kosten für einen entstandenen Schaden von der gegnerischen Autoversicherung bezahlt, ohne dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wird. Diese Art der Regulierung nenn sich "fiktive Abrechnung". Häufig wird diese Art der Schadensregulierung bei Kfz.Haftpflichtschäden angewandt.



Welche Auflagen gelten bei der Auszahlung?


Die sogenannten Bagatellschäden werden oft fiktiv Abgerechnet. Ein Bagatellschaden ist ein geringfügiger Schaden, der normalerweise keine großen Kosten verursacht. Die Höhe der Bagatellschäden ist in der Regel auf 750 € begrenzt. Wenn Sie einen Unfallschaden fiktiv abrechnen lassen, dann erhalten Sie als Geschädigter das Geld von der Versicherung ohne zusätzliche Auflagen. Das bedeutet, Sie können es frei verwenden. Dieses Vorgehen ist absolut rechtens und kann sinnvoll sein, wenn der Schaden nur gering ist.

Worauf muss ich bei einer fiktiven Abrechnung besonders achten?


Die Kfz-Haftpflicht Versicherung des Unfallverursachers muss den Schaden eines Unfalls übernehmen. Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung ist wiederum für Schäden am eigenen Fahrzeug zuständig, die der Fahrer verursacht hat. Der geschädigte hat das recht einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, der den Unfallschaden bewertet. Die Kosten hierfür trägt die Versicherung des Unfallverursachers. Entscheidet sich der geschädigte eines Autounfalls für eine fiktive Abrechnung, übermittelt der Kfz-Sachverständige sein Gutachten an die Versicherung. Auch Kosten für Gutachter, Anwalt oder Nutzungsausfall gehen zu Lasten der gegnerischen Haftpflichtversicherung. In dem Fall werden die Nettobeträge ausbezahlt, denn wegen der fehlenden Leistung einer Werkstatt wird keine Mehrwertsteuer fällig. Die Kfz-Sachverständigenkosten werden dagegen vollständig von der Versicherung übernommen.


Eine Ausnahme ist die Teilreparatur des Fahrzeugs. Wenn das Unfallfahrzeug nur teilweise Repariert, also verkehrssicher instand gesetzt wird. Hier ist die Mehrwertsteuer aus der Werkstattrechnung in jedem Fall von der gegnerischen Versicherung zu erstatten. Das gilt auch im Fall einer Eigenreparatur und den Kauf von Fahrzeugersatzteilen.


Kostenvoranschlag oder Gutachten?


Ein Kostenvoranschlag reicht der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in der Regel oft nicht aus, um den Schaden regulieren zu können. Häufig fordert die Versicherung ein Gutachten an, in dem der Sachverständige den Schaden genau bewertet und die Kosten für die Reparatur ermittelt. Nur so hat die Versicherung eine Handhabe, um den regulieren zu können. Kostenvoranschläge von Werkstätten sind in der Regel unverbindlich und können daher vom Sachverständigen abweichen. Ein unabhängiges Gutachten ist hier die bessere Wahl. Der geschädigte sollte bei einem Schaden unbedingt auf eine fachgerechte und neutrale Bewertung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen achten. Nur so ist eine zuverlässige Schadensfeststellung und Kostenkalkulation möglich, auf der die fiktive Abrechnung beruhen kann.



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